c) Art. 9 Abs. 1 VRPG5 regelt, unter welchen Voraussetzungen Behördenmitglieder in den Ausstand treten müssen. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 9 Abs. 3 VRPG die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (GG)6. Das Gemeindegesetz umschreibt die Ausstandspflicht in Art. 47 GG zurückhaltender als Art. 9 Abs. 1 VRPG und nennt insbesondere E.________ nicht als Ausstandsgrund. Zudem veranlasst Befangenheit den Ausstand nur, soweit das fragliche Behördenmitglied ein unmittelbares persönliches Interesse am Geschäft hat (Art. 47 Abs. 1 GG).