ist, dass der betroffenen Partei dabei nicht mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei gehöriger Sorgfalt bereits früher hätte erkennen können, dass der Gemeindepräsident beim Erlass der Wiederherstellungsverfügung mitwirken würde. Es ist daher zu prüfen, ob Ausstandsregeln verletzt wurden.