Sie habe erst mit der angefochtenen Verfügung davon Kenntnis erhalten, dass der Präsident des Gemeinderates im Verfahren mitwirke. Das Schreiben vom 5. April 2023 sei im Namen der Hochbaukommission verfasst worden und die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass diese über ihre Angelegenheit befinden werde. Daher habe sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keinen Anlass gehabt, den Ausstandsgrund geltend zu machen. b) Die Verletzung von Ausstandsregeln kann im Rechtsmittelverfahren gerügt werden, wenn die betroffene Partei davon erst mit der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhält. Voraussetzung