2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Gemeinde Walkringen zur Neubeurteilung unter Ausstand des Gemeindepräsidenten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die streitige Anlage nicht baubewilligungspflichtig sei.