Am 5. April 2023 wandte sich die Gemeinde Walkringen mit einem Schreiben an die Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, beim Neubau auf der Parzelle Nr. B.________ sei auf der Terrasse des Attikageschosses ein überdeckter Sitzplatz erstellt worden. Diese Anlage mit geschlossener Dachkonstruktion werde von der Baubewilligung für das Doppeleinfamilienhaus nicht umfasst und es liege dafür auch keine separate Baubewilligung vor. Es handle sich um eine baubewilligungspflichtige Anlage, die nach den Vorschriften des Gemeindebaureglementes nicht bewilligungsfähig sei.