19/21 BVD 120/2023/40 Die Gemeinde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Der Antrag der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten auf Entlassung aus dem Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.