Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin 3/4 der restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.–, und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1/4 der restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.–, aufzuerlegen. Da die Gemeinde als Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelte, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 200.– trägt damit der Kanton.