Als unterliegende Partei gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt.62 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegt zum einen die Beschwerdeführerin, da sie mit ihren Anträgen nicht durchdringt. Auch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dringt insofern nicht mit ihren Anträgen durch, als dass sie nicht aus dem Beschwerdeverfahren entlassen werden kann. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat sie jedoch keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin 3/4 der restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.–, und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1/4 der restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.–, aufzuerlegen.