c) Die Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 nicht nur die Akten des baupolizeilichen Verfahrens, sondern auszugsweise auch Kopien der abgeschriebenen sowie des hängigen Baubewilligungsverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt eingereicht. Anhand dieser Akten konnte der relevante Sachverhalt genügend festgestellt werden. Von einer Edition der Akten des hängigen Baubewilligungsverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ohnehin ist dieses Verfahren vorliegend nicht Streitgegenstand. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird daher abgewiesen. 9. Kosten