Dementsprechend ist über ihre Kostenpflicht zu befinden. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte muss die Möglichkeit haben, gegen den Kostenentscheid Beschwerde zu führen. Folglich ist sie weiterhin notwendige Partei und kann nicht aus dem Beschwerdeverfahren entlassen werden. Daran ändert auch die Vereinbarung vom 28. August 2023 hinsichtlich des Mietvertrages nichts. Diese Vereinbarung zeitigt lediglich Folgen für die Zukunft. Sollte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte tatsächlich nicht mehr Betreiberin der Gebäude Nrn. M.________ und N.________ sein, wären allfällige Vollstreckungsmassnahmen beispielsweise nicht mehr gegen sie zu richten. 8. Beweisabnahme