Hinzu kommt, dass sie wahrscheinlich auch noch über diesen Zeitraum hinaus Zimmer in den Gebäuden Nrn. M.________ und N.________ vermietet hat. So hat die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte mit Eingabe vom 24. August 2023 mittgeteilt, der letzte Aufenthalt aufgrund bestehender Buchungen sei für den 28. September 2023 vorgesehen. Sie war demzufolge während dem grössten Teil des Beschwerdeverfahrens notwendige Partei. Zudem hat die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte im Beschwerdeverfahren mehrere Stellungnahmen eingereicht und eigene Anträge gestellt. Dementsprechend ist über ihre Kostenpflicht zu befinden.