Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung lediglich per E-Mail zugestellt. Dass die Gemeinde die angefochtene Verfügung nicht an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte adressiert hat und diese folglich nicht Partei im erstinstanzlichen Verfahren war, konnte im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. die Verfügung der BVD vom 7. August 2023). Zu prüfen bleibt, ob die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte aufgrund der Vereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin vom 28. August 2023 wieder als Partei aus dem Verfahren zu entlassen ist.