Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte unbestrittenermassen Mieterin bzw. Betreiberin der Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________. Zur Durchsetzung des vorsorglichen Benützungsverbots hätte die Gemeinde somit die angefochtene Verfügung auch an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als Verhaltensstörerin richten müssen. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten hat die Gemeinde die angefochtene Verfügung lediglich per E-Mail zugestellt.