30. August 2023 den Gastgewerbebetrieb in den Gebäuden I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ geschlossen. Zudem habe sie den Mietvertrag zwischenzeitlich aufgelöst. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sei nicht mehr von der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 betroffen und entsprechend nicht mehr am Verfahren zu beteiligen. b) Es ist korrekt, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin bzw. Zustandsstörerin ins Recht gefasst hat, indem sie ihr das vorsorgliche Benützungsverbot auferlegt und sie zu den entsprechenden Umsetzungsmassnahmen verpflichtet hat.