Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bringt in ihrer Eingabe vom 25. August 2023 vor, sie sei nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb diese ihr gegenüber keine Wirkung entfalte. In ihrer Ergänzung zur Vernehmlassung vom 19. September 2023 bringt die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte vor, das Regierungsstatthalteramt habe mit Verfügung vom 17/21 BVD 120/2023/40