Bei Missachtung oder Überschreitung einer Betriebsbewilligung durch die Betreiberin sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber der Betreiberin gemäss Betriebsbewilligung zu verfügen und nicht gegenüber der Grundeigentümerin. Die Beschwerdeführerin sei weder faktisch dazu in der Lage, noch sei sie rechtlich dazu berechtigt, Buchungen zu stornieren, (Online-) Inserate einzustellen und gar ein Beherbergungsverbot auszusprechen.