Die bereits getätigten Buchungen verhindern das vorsorgliche Benützungsverbot nicht. Vielmehr hat dies lediglich zivilrechtliche Folgen, da die Mietverhältnisse bzw. Beherbergungsverträge nicht eingehalten werden können. e) Mit vorliegendem Entscheid erübrigt es sich, über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Die Gesuche um Erteilung dieser vorsorglichen Massnahme werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 7. Adressatinnen der angefochtenen Verfügung