Zudem ist die (vorläufige) Einstellung der Werbung auch erforderlich, zumal die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte trotz dem bereits in der Verfügung vom 4. August 2022 erwähnten Benützungsverbot weiterhin Ferienwohnungen vermietet hat. Sodann ist die Einstellung der Werbung an sich mit keinem grossen finanziellen oder zeitlichen Aufwand verbunden, weshalb die Massnahme der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten auch ohne Weiteres zumutbar ist.