Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte scheinen eng zusammen zu arbeiten (bzw. gearbeitet zu haben), zumal die Beschwerdeführerin von «unserem Betrieb» spricht.59 Es liegt auf der Hand, dass die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als (ehemalige) Betreiberin der Ferienwohnungen von den Sanierungsarbeiten Kenntnis hatte und in die Planung miteinbezogen wurde. Wie erwähnt, hätte zudem auch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte aus einer Vermietung der Ferienwohnung einen nicht unwesentlichen Vorteil gezogen. Hinzu kommt, dass die Gemeinde das Benützungsverbot anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2023 gegenüber der von Amtes wegen am Verfahren