Im Übrigen steht dem Benützungsverbot auch nicht entgegen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein Mietverhältnis bestand. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte konnte nicht als Drittperson gelten, die von einem Benützungsverbot in unbilliger Weise getroffen worden wäre. Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte scheinen eng zusammen zu arbeiten (bzw. gearbeitet zu haben), zumal die Beschwerdeführerin von «unserem Betrieb» spricht.59