Sodann erweist es sich auch als zumutbar. In diesem Zusammenhang kann nicht ins Gewicht fallen, dass durch das Benützungsverbot angeblich massive finanzielle Einbussen für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte entstehen und dies allenfalls auch zu erheblichen Mietzinsausfällen bei der Beschwerdeführerin führt. Die Bauherrschaft hätte dafür besorgt sein müssen, die Sanierung rechtzeitig zu planen, zu budgetieren und frühzeitig ein Baugesuch einzureichen. Dass es aufgrund des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und des vorsorglichen Benützungsverbotes nun zu einem längeren Betriebsunterbruch kommt, ist auf das Vorgehen der Bauherrschaft zurückzuführen.