Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hätten ohne Weiteres den definitiven Entscheid des Regierungsstatthalteramtes abwarten können und müssen. Die vorzeitige Vermietung der Ferienwohnungen zu einem Zeitpunkt, wo noch gänzlich unklar ist, ob die Bauarbeiten bewilligt werden können oder nicht, würde die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte gegenüber einer rechtmässig vorgehenden Bauherrschaft auf ungerechtfertigte Weise besserstellen. Dementsprechend ist das vorsorgliche Benützungsverbot sowohl erforderlich als auch geeignet. Sodann erweist es sich auch als zumutbar.