In ihrer Verfügung vom 4. August 2022 hat die Gemeinde im Übrigen explizit festgehalten, dass ein Benützungsverbot im Kontext der vorsorglichen Massnahmen enthalten sei, da es sich von selbst verstehe, dass die eingestellte Baustelle nicht bezugsbereit sei. Die Gemeinde verfügte zudem, dass die Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________/Na.________ noch nicht aktiv beheizt und mit Warmwasser versorgt werden dürfen.58 Der Beschwerdeführerin war somit bekannt, dass die Ferienwohnungen noch nicht wieder vermietet werden können. Sie ist daher im baurechtlichen Sinne als bösgläubig zu bezeichnen.