Vielmehr fällt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ins Gewicht, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2022 und 25. Mai 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass durch den vorzeitigen Einbau der Fensterfronten, den Ersatz der Badezimmer-Apparate und der Kochnischen keine Rechte abgeleitet werden könnten und auch dem Bauentscheid nicht vorgegriffen werden könne.57 In ihrer Verfügung vom 4. August 2022 hat die Gemeinde im Übrigen explizit festgehalten, dass ein Benützungsverbot im Kontext der vorsorglichen Massnahmen enthalten sei, da es sich von selbst verstehe, dass die eingestellte Baustelle nicht bezugsbereit sei.