Dementsprechend kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die Bewirtschaftung der Gebäude unverändert geblieben sei und der sofortige Vollzug der Verfügung nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Vielmehr fällt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ins Gewicht, dass die Gemeinde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2022 und 25. Mai 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass durch den vorzeitigen Einbau der Fensterfronten, den Ersatz der Badezimmer-Apparate und der Kochnischen keine Rechte abgeleitet werden könnten und auch dem Bauentscheid nicht vorgegriffen werden könne.57