von den Betreiberinnen selbst aufgrund der Gesamtsanierung unterbrochen. Dementsprechend kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die Bewirtschaftung der Gebäude unverändert geblieben sei und der sofortige Vollzug der Verfügung nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei.