b) Die Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ bestehen unbestrittenermassen seit den fünfziger Jahren und wurden damals als «Motel» baubewilligt. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgt zudem, dass die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte seit ungefähr zehn Jahren die Ferienwohnungen in den Gebäuden an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ betreibt. Für die Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ ist zwar keine gastgewerbliche Betriebsbewilligung aktenkundig.