Zusammengefasst ist vorliegend von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG auszugehen. Damit ist zugleich gesagt, dass der Hinweis in Ziff. 5.5 der angefochtenen Verfügung, wonach einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird, nicht notwendig gewesen wäre. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG sind vorsorgliche Benützungsverbote von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar.