Soweit das Regierungsstatthalteramt als zuständige Baubewilligungsbehörde den Bauabschlag verfügen sollte, müsste es (und nicht die Gemeinde) zugleich über die definitiven Wiederherstellungsmassnahmen entscheiden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Im Übrigen wäre das Regierungsstatthalteramt auch im Hinblick auf allfällige Massnahmen im Zusammenhang mit dem Gastgewerbegesetz zuständig (vgl. Art. 31 Abs. 1 GGG).