Die verfügten Massnahmen können daher nur als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bauentscheids verstanden werden. Ein Benützungsverbot und die Betriebseinstellung wären als definitive Wiederherstellungsmassnahmen nicht zweckmässig, solange das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zudem ist das Baubewilligungsverfahren beim Regierungsstatthalteramt hängig. Soweit das Regierungsstatthalteramt als zuständige Baubewilligungsbehörde den Bauabschlag verfügen sollte, müsste es (und nicht die Gemeinde) zugleich über die definitiven Wiederherstellungsmassnahmen entscheiden (vgl. Art.