Mit der Einräumung einer zweiwöchigen Frist hat die Gemeinde im Sinne der Verhältnismässigkeit berücksichtigt, dass für die Umsetzung des Benützungsverbotes eine kurze Übergangsfrist nötig ist, da für sich bereits im Betrieb befindende oder in Kürze anreisende Gäste zunächst Ersatzlösungen organisiert werden müssen. Überdies erfolgte die angefochtene Verfügung in Zusammenhang mit einem hängigen Baubewilligungsverfahren. Die verfügten Massnahmen können daher nur als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Baubewilligungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bauentscheids verstanden werden.