14/21 BVD 120/2023/40 ein Beherbergungsverbot umfasse. Auf den ersten Blick geht aus der angefochtenen Verfügung damit nicht ganz eindeutig hervor, ob die Gemeinde vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG oder definitive Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG erlassen wollte.