Die Sanierungsarbeiten umfassen unter anderem Änderungen am Heizsystem bzw. der Warmwasseraufbereitung, den Fenstern und Türen. Solange diese Sanierungsarbeiten, insbesondere das Heizsystem und die Warmwasseraufbereitung, nicht rechtskräftig bewilligt sind, können auch die Ferienwohnungen nicht rechtmässig genutzt werden. Die derzeitige Vermietung der Ferienwohnungen während dem hängigen Baubewilligungsverfahren stellt daher einen formell rechtswidrigen Zustand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG dar. 6. Benützungsverbot und Betriebseinstellung, Verhältnismässigkeit