22 BauG). Vorliegend kommt hinzu, dass sich das Gebäude an der I.________strasse Nr. M.________ gemäss dem derzeit noch gültigen Uferschutzplan «Sackgut / du Lac (2R.04)», genehmigt durch das AGR am 9. Juli 2009, in der allgemeinen Uferschutzzone befindet und die Baubewilligungspflicht auch deshalb zu bejahen ist. Das Baubewilligungsverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt ist nach wie vor hängig, mit anderen Worten liegt für die Bauarbeiten noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor.