Betrifft ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es aber dennoch baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern eines erhaltenswerten Baudenkmals können somit unter Umständen baubewilligungspflichtig sein. Die Brandsicherheit ist beispielsweise betroffen, wenn von einem Feuerungsmittel auf ein anderes umgestellt wird (z.B. von Öl auf Holz).53