Baubewilligungsfrei sind grundsätzlich das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Ferner sind auch bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen, baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Betrifft ein Bauvorhaben nach Art.