Weiter folgt aus Art. 1a Abs. 3 BauG, dass baubewilligungspflichtige Bauvorhaben erst begonnen werden dürfen, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baubeginn.