Die Gemeinde erklärt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023, gemäss BSIG Nr. 7/721.0/13.1 i.V.m. Art. 2 GGG sei eine Beherbergung ab 10 Personen baubewilligungspflichtig. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführe, bestehe einzig für die acht Hotelzimmer im Gebäude an der I.________strasse Nr. L.________ eine Betriebsbewilligung. Für die Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________, im Ergebnis handle es sich aktuell um 54 Betten, bestehe keine Betriebs- bzw. Baubewilligung. Die Voraussetzungen für eine Betriebsbzw. Baubewilligung seien Gegenstand des hängigen, nachträglichen Baubewilligungsverfahrens.