Verfahren Beteiligte sei die einzige Betreiberin. Zudem sei die Nutzung der Gebäude an der I.________strasse Nrn. L.________, M.________ und N.________ seit Fertigstellung der Anlage im Jahr 1955 unverändert. Die Beschwerdeführerin habe nie eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung der Gebäude an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________ verlangt. Es gehe auch nicht um eine Erweiterung des bestehenden Gastgewerbebetriebes. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, die Gemeinde vermische das Baubewilligungs- mit dem Gastgewerbeverfahren. Die Beschwerdeführerin habe sich in gastgewerblicher Hinsicht nichts vorwerfen zu lassen.