Bei dieser Bezeichnung handle es sich um einen reinen Fantasienamen, der nichts mit einem anderen (gastgewerblichen) Betreiber gemein habe. Es gebe kein Motel «G.________» an der I.________strasse Nrn. M.________ und N.________. Die Ferienwohnungen würden ohne hotelmässige Bewirtschaftung vermietet und seien daher keiner gastgewerblichen Bewilligungspflicht unterstellt. Daneben führe die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte das Hotel-Restaurant «K.________» mit acht gebäudeinternen Hotelzimmern an der I.________strasse Nr. L.________. Für diesen Gastgewerbebetrieb verfüge die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte über eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung. Die von Amtes wegen am