Diese sogenannte Zustandsstörerin ist in der Regel die Grundeigentümerschaft. Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch und ist die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so empfiehlt es sich, das Benützungsverbot an beide zu richten (primär an die Grundeigentümerschaft, zusätzlich aber auch an die Bauherrschaft), unbeachtlich allfälliger Vereinbarungen unter diesen. Die Zustellung oder «Eröffnung» (mit Rechtsmittelbelehrung) einer blossen Kopie der an die Grundeigentümerschaft gerichteten Verfügung an weitere Störer genügt nicht; diese sind selber direkt zu verpflichten.