c) Das Benützungsverbot ist an die Störerin zu richten. Das ist grundsätzlich diejenige Person, welche die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat. Meist handelt es sich bei dieser sogenannten Verhaltensstörerin um die Bauherrschaft. Als Störerin gilt aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Diese sogenannte Zustandsstörerin ist in der Regel die Grundeigentümerschaft.