In einem anderen Fall führte das Verwaltungsgericht aus, die Bauherrschaft habe die Bewilligungspflicht einer Nutzungsänderung dadurch anerkannt, dass sie ein entsprechendes Baugesuch eingereicht habe. Die Bauherrschaft ziehe aus der widerrechtlichen Nutzung einen unrechtmässigen Vorteil. Bei rechtmässigem Vorgehen hätte die Bauherrschaft das Baugesuch einreichen und den positiven Bauentscheid abwarten müssen, bevor sie die Umnutzung hätte vornehmen können. Der Verzicht auf ein Benützungsverbot würde die Bauherrschaft gegenüber einer rechtmässig vorgehenden Bauherrin auf ungerechtfertigte Weise besser stellen, das Benützungsverbot sei