Je bösgläubiger eine Bauherrschaft ist, desto geringfügiger braucht der Vorteil zu sein, der ein Benützungsverbot rechtfertigt.46 Das Verwaltungsgericht ging beispielsweise in einem Fall von Bösgläubigkeit aus, wo die Bauherrschaft entgegen der Baubewilligung baute und Räume einer Nutzung zuführte, die sowohl der Bewilligung als auch der zugrundeliegenden Überbauungsordnung widersprach. Der unrechtmässige Vorteil lag in der Vermietung der Räumlichkeiten.47 In einem anderen Fall führte das Verwaltungsgericht aus, die Bauherrschaft habe die Bewilligungspflicht einer Nutzungsänderung dadurch anerkannt, dass sie ein entsprechendes Baugesuch eingereicht habe.