Ein vorsorgliches Benützungsverbot ist demgegenüber in der Regel zu verfügen, wenn durch die Benützung eine bösgläubige Bauherrschaft aus der Nutzung unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte.44 Wer ohne behördliche Erlaubnis baubewilligungspflichtige Arbeiten ausführt, obwohl ihm oder ihr die Baubewilligungspflicht bekannt ist, handelt im baurechtlichen Sinn bösgläubig.45 Die Nutzung einer ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung erstellten Baute oder Anlage an sich stellt einen unrechtmässigen Vorteil dar. Je bösgläubiger eine Bauherrschaft ist, desto geringfügiger braucht der Vorteil zu sein, der ein Benützungsverbot rechtfertigt.46