Steht demgegenüber bereits fest oder ist es zumindest sehr wahrscheinlich, dass der Betrieb materiellrechtlich unzulässig ist, ist das Interesse der Bauherrschaft an einem (vorläufigen) Weiterbetrieb in der Regel nicht schutzwürdig. Soweit der Betrieb möglicherweise bewilligungsfähig, das heisst nur formell rechtswidrig ist, kann es unverhältnismässig sein, den Betrieb sofort einzustellen. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine sofortige Einstellung insbesondere dann unverhältnismässig sein, wenn der Betrieb bereits lange Zeit unbeanstandet geführt und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bereits eingeleitet worden ist.43