Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Ob die Anordnung des vorsorglichen Benützungsverbots verhältnismässig ist, muss anhand einer Interessenabwägung beurteilt werden. Unter Umständen kann vorläufig die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs genügen. Steht demgegenüber bereits fest oder ist es zumindest sehr wahrscheinlich, dass der Betrieb materiellrechtlich unzulässig ist, ist das Interesse der Bauherrschaft an einem (vorläufigen) Weiterbetrieb in der Regel nicht schutzwürdig.