b) Als vorsorgliche Massnahme mit sofortiger Wirkung kann ein Benützungsverbot dann erlassen werden, «wenn es die Verhältnisse erfordern». Dementsprechend ist nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Vielmehr hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob ein Benützungsverbot verhältnismässig wäre. Ein vorsorgliches Benützungsverbot muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zudem hat es erforderlich zu sein, das heisst es darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht weitergehen, als nötig. Sodann muss ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Pflichtigen zumutbar sein.