Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 30. Mai 2012 als Beschwerdebeilage Nr. 7 einreichen und sich in ihrer Beschwerde dazu äussern konnte. Damit konnten die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen und die Gehörsverletzung wurde geheilt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Rechtliche Grundlagen