Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt. Die BVD kann die angefochtene Verfügung frei überprüfen (vgl. Art. 66 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführerin erwächst aus der Heilung kein wesentlicher Nachteil und es liegt keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung vor. Hinzu kommt, dass das Rechtsamt der BVD mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2023 der Beschwerdeführerin sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten eine Kopie der Fotodokumentation vom 10. Juli 2023 zustellte. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern.